Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der 

Soundmanufactory Event-& Medientechnik GmbH


I.        Eventtechnikfestinstallation/Event Planung


1.      Gewährleistung


Für etwaige Mängel leisten wir Gewähr durch Nachbesserung. Sofern die Nachbesserung fehlschlägt, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Kündigung des Vertrages verlangen. Dies gilt auch, wenn wir die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigern.

Das Recht auf Kündigung steht dem Vertragspartner nicht zu, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

Die vorgenannten Mängel Ansprüche verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängel handelt. Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln gilt I. 4.


2.      Vertragsrücktritt oder Kündigung des Vertrags


Tritt der Kunde aus Gründen vom Vertrag zurück, die Soundmanufactory Event- & Medientechnik GmbH nicht zu vertreten hat, oder erklärt Soundmanufactory Event- & Medientechnik GmbH den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so ist der Kunde verpflichtet, die bereits angefallenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von 30 % des Auftragswertes zu vergüten. Erfolgt der Rücktritt vom Vertrag weniger als 4 Wochen vor Mietbeginn, so werden 50%, bei weniger als 2 Wochen 75% und bei weniger als einer Woche 100% des Auftragswertes zur Zahlung fällig. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind.


II.      Allgemeines


1.      Geltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen


Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die von uns erbrachten Leistungen und überlassene Eventtechnik in den Bereichen Eventtechnikvermietung, Eventtechnikfestinstallation sowie Eventplanung.


Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern gleichermaßen, sofern innerhalb der jeweiligen Regelung nicht zwischen diesen beiden Gruppen unterschieden wird. 


Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners Leistungen vorbehaltlos ausführen/anbieten.



2.      Angebot und Vertragsschluss Angebotsunterlagen


Die Bestellung des Vertragspartners stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von zwei Wochen nach Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Arbeiten bzw. Übergabe eines Werks annehmen können. Vorher abgegebene Angebote oder Kostenvoranschläge durch uns sind freibleibend.


An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Konzepten und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Vertragspartner unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.


3.      Zurückbehaltungsrecht


Dem Vertragspartner steht ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung gegen unsere Forderung ist unzulässig, soweit die Forderung des Vertragspartners nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.


4.      Haftung für Schäden


Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Vertragspartners, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (wobei die Haftung im Falle des Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5 % des Lieferwerts, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwerts begrenzt ist). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. Die Haftung im Falle der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.


 

III.     Eventtechnikvermietung


1.      Besondere Pflichten des Vertragspartners bei der Miete von Eventtechnik


Das Mietobjekt ist stets in ordnungsgemäßen Zustand (insbesondere mit aufgewickelten Kabeln und entsprechend der Betriebsanleitung gereinigt) zurück zu geben, wobei wir mit der Rücknahme nicht bestätigen, dass das Mietobjekt ohne Mängel und/oder Schäden zurückgegeben wurde.


Verlängert sich das Mietverhältnis wegen einer verspäteten Rückgabe des Mietobjekts, schuldet der Vertragspartner ab dem ersten Tag nach der Verlängerung einen um 30 % erhöhten Mietzins. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Vertragspartner nachweist, dass er die Verspätung der Rückgabe nicht verschuldet hat. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt unberührt.


Der Vertragspartner hat alle Verkehrssicherungspflichten im Zusammenhang mit dem Mietobjekt zu übernehmen. Der Vertragspartner stellt uns im Innenverhältnis von Ansprüchen Dritter frei, soweit die Dritten Ansprüche aufgrund der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten geltend machen.


Die Einholung eventuell erforderlicher behördlicher Genehmigungen/Erlaubnisse im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietobjekts ist allein Sache des Vertragspartners.


Vorschriften des Arbeits- und/oder Gesundheitsschutzes hat der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietobjekts ebenfalls zu beachten.


Bei Übernahme des Mietobjekts ist der Vertragspartner verpflichtet, sich vom ordnungsgemäßen Zustand/der vollständigen Funktionsweise zu überzeugen. Während der Mietzeit auftretende Störungen/Mängel/Schäden und/oder der Verlust des Mietobjekts sind unverzüglich anzuzeigen

Soweit nichts anderes vereinbart, stellen wir kein Bedienungs- oder Betreuungspersonal zur Verfügung. Der Vertragspartner darf das Mietobjekt nur von nachweisbar qualifiziertem Personal oder

beaufsichtigten Hilfskräften entsprechend der technischen Anleitung und Vorgaben von uns bedienen lassen.

Der Vertragspartner hat das Mietobjekt vor Überbeanspruchung oder Missbrauch durch Dritte zu schützen. Die eigenständige Vornahme von Reparaturen, Änderungen am Mietobjekt oder technischen

Grundeinstellungen sind nicht gestattet. Marken- und Firmenzeichen, Geräte-und Kennnummer des Herstellers oder von uns sowie

Normenschilder und sonstige Bezeichnungen sind unverändert zu belassen.


Eine Weiter- und/oder Untervermietung durch den Vertragspartner ist ohne schriftliche Zustimmung von uns nicht gestattet.


Pfändungen und/oder Beschlagnahmen des Mietobjekts sind uns unverzüglich mitzuteilen. Der Vertragspartner hat dem die Zwangsvollstreckungsmaßnahme Ausführenden sofort mitzuteilen, dass er nicht Eigentümer des Mietobjekts ist und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bestmöglich zu vermeiden.


Wir sind berechtigt, das Mietobjekt jederzeit zu besichtigen und zu prüfen.


Wir empfehlen den Abschluss einer Versicherung, um den Verlust/ die Beschädigung der von uns gemieteten Gegenstände und daraus resultierender Schäden angemessen abzusichern.


1.      Mietdauer


An dem Tag, an dem der Vertragspartner das Mietobjekt übernimmt, beginnt das Mietverhältnis, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die vertragliche Mietzeit beträgt mindestens einen vollen Tag. Das Mietverhältnis verlängert sich jeweils um einen weiteren Tag, wenn das Mietobjekt nebst Zubehör nicht am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit bis zum gewöhnlichen Geschäftsschluss in ordnungsgemäßen Zustand zurückgegeben wird - es sei denn es wurde schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart.


2.      Mietminderung


Der Vertragspartner kann Mietminderungsansprüche nur geltend machen, wenn das Mietobjekt einen erheblichen Mangel aufweist, der Vertragspartner nachweist, dass ihn am Mangel kein Verschulden trifft und er den Mangel unverzüglich uns gegenüber - ausreichend in Textform, § 126 b BGB,-   angezeigt hat. Bei ordnungsgemäßer Mängelrüge sind wir berechtigt, in angemessener Zeit ein vergleichbares Mietobjekt als Ersatz zur Verfügung zu stellen.


3.      Mietsicherheit


Für das Mietobjekt hat der Vertragspartner eine vertraglich vereinbarte Barzahlung als Kaution zu leisten. Eine Verzinsung der Kaution ist nicht geschuldet. Die Rückzahlung der Kaution ist fällig, wenn das Mietobjekt mangelfrei zurückgegeben wurde.


IV.     Schlussbestimmungen


1.      Autorisierung zum Vertragsschluss


Der Vertragspartner garantiert mit seiner Unterschrift, dass er berechtigt ist, das Rechtsgeschäft mit uns in der vertraglich veränderten Form abzuschließen.


2.      Erfüllungsort


Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz. Die gesetzlichen Regelungen über die Gerichtsstände bleiben unberührt, soweit sich nicht aus der nachstehenden Ziffer 13. etwas anderes ergibt.


3.      Rechtswahl


Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bunderepublik Deutschland.


4.      Gerichtsstand


Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.


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